Satzung

           1 (Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Badepark Berenbostel“. Er soll in das Vereins­register eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“. Sitz des Vereins ist Garbsen. Der Verein wurde am 19.01.2016 gegründet.

  • 2 (Zweck des Vereins)
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Sicherung des Bestandes und der Weiterführung des Betriebes des Badeparks Berenbos­tel als Sportstätte für die Allgemeinheit und zu pädagogischen Zwecken sowie für die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung des „Schwimmvereins Garbsen e.V.“ und der „DLRG-Ortsgruppe Garbsen e. V“ zu gleichen Teilen, bei ihren in der Satzung festgehaltenen Aufgaben.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sach­spenden und freiwillige Leistungen der Mitglieder.
  1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • 3 (Mittel des Vereins)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 AO.
  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • 4 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5 (Mitgliedschaft)
  1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen, nach Voll­endung des 16. Lebensjahres werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen. Bei minderjährigen Mitgliedern unter 16 Jahren kann das Stimmrecht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
  1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  1. Juristische Personen (z. B. Firmen oder Vereine) können die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod des Mitglieds
  2. durch Austrittserklärung. Der Austritt des Mitgliedes kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss:

– wegen unehrenhafter Handlung

– wegen vereinsschädigenden Verhaltens

  1. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

  • 6 (Beiträge)
  1. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.
  • 7 (Organe des Vereins)
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Der Vorstand kann aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz­anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  • 8 (Vorstand)
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
  1. Der oder dem 1. Vorsitzenden
  2. Der oder dem 2. Vorsitzenden
  3. Der oder dem 3. Vorsitzenden
  4. Der oder dem Kassenwart/in
  5. Der oder dem Pressewart/in
  6. Der oder dem Schriftführer/in

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu bis       zu 5 Beisitzer treten. Die Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand, aber nicht dem Vorstand des § 26 BGB an, und sind nicht vertretungsberechtigt. Sie sind zu den Vorstandssitzungen zu laden, haben aber kein Stimmrecht. Vorstandsbeschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Mindestens 3 stimmberechtigte Vorstands­mitglieder müssen anwesend sein.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB, darunter der oder die 1. oder 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit folgender Maßgabe gewählt:
  • in ungeraden Kalenderjahren werden der oder die 1. und 3. Vorsitzende, der oder die Kassenwart/in, sowie bei Bedarf, der oder die 2. und 4. Beisitzer/in gewählt.
  • in geraden Kalenderjahren werden der oder die 2. Vorsitzende, der oder die Schriftführer/in, der oder die Pressewart/in, sowie, bei Bedarf, der oder die, 3. und 5. Beisitzer/in gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für ein einzelnes Vorstands­mitglied. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtet werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.
  • 9 (Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung)
  1. Im 1. Quartal findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom bzw. von der 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom bzw. von der 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und durch Aushang im Schaukasten des Vereins bzw. im Schaukasten des Schwimmvereins Garbsen e.V. im örtlichen Hallenbad.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der jeweiligen Versammlung beim bzw. bei der 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.
  1. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

Die Jahreshauptversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlas­tung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen und fristgerecht vorgelegte Anträge.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesen­den Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen­den Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom bzw. von der 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung vom von der 2. Vorsitzenden oder dem bzw. der 3. Vorsitzenden.
  1. Über Vorstandssitzungen, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und in der nächsten Versammlung genehmigt. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden.
  • 10 (Kassenprüfung)
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vereinsunterlagen bzw. Dateien der Vorstandsmitglieder einzusehen.
  1. Die Kassenprüfer haben nach dem Jahresabschluss eine ordentliche Rechnungsprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach Berichterstattung ist ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
  • 11 (Auflösung des Vereins)
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesord­nung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  • 12 (Liquidation des Vereins)
  1. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereins­vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Vorgesehener Empfänger hierfür sind zu gleichen Teilen die DLRG-Ortsgruppe Garbsen e. V., Ludwigstraße 5 A, 30827 Garbsen, sowie der Schwimmverein Garbsen e. V., Ludwigstraße 5 A, 30827 Garbsen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 19.01.2016 beschlossen.